( § 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG ) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 6 Z 3 lit b AuslBG müssen sich die „besonders wichtigen Gründe“, die die Beschäftigung eines Ausländers notwendig machen und zu der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auch nach Überschreitung der festgelegten Landeshöchstzahlen führen können, sowohl auf die Beschäftigung als auch auf die Person des Ausländers beziehen, so dass der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beantragende Arbeitgeber vorbringen muss, aus welchem qualifizierten Interesse heraus er eine (ausländische) Arbeitskraft benötigt. Gibt der Arbeitgeber im Antrag selbst an, der Ausländer benötige keine speziellen Fachkenntnisse, vermag dies keinen „besonders wichtigen Grund“ für dessen Beschäftigung aufzuzeigen. VwGH 21.02.2001, 99/09/0135. (Beschwerde abgewiesen)