( § 4 Abs 6, § 4b Abs 1 Z 8 AuslBG ) Das Ausländerbeschäftigungsgesetz räumt dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Arbeitnehmer ein, wenn dieser zum Personenkreis des § 4b Abs 1 Z 8 AuslBG zählt, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber dem Ausländer gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften noch besteht. VwGH 03.07.2000, 99/09/0041. (Beschwerde abgewiesen)