( § 4 Abs 1 AuslBG ) Den rechtswirksamen Erklärungen eines Arbeitgebers über die generelle Ablehnung einer Ersatzkraftstellung für einen beantragten Ausländer kommt Vorrang gegenüber jenen des rechtsfreundlichen Vertreters zu, wenn ein Widerspruch zu dessen Erklärungen besteht. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn das Arbeitsmarktservice zunächst direkt (auf unmittelbarem Weg) dem Arbeitgeber die Ersatzkraftstellung angeboten hat und erst danach dem bestellten Parteienvertreter zum Ergebnis dieser Ersatzkraftstellung Parteiengehör gewährte. VwGH 28.07.1999, 97/09/0053. (Beschwerde abgewiesen)