( § 15 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 2 AuslBG ) Hat ein selbständig aufgrund von Werkverträgen beschäftigter Ausländer anrechenbare Beschäftigungszeiten iSd § 2 Abs 2 AuslBG überhaupt nicht erworben, weil die Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit nicht unter den Beschäftigungsbegriff des AuslBG fallen, kann ihm auch dann kein Befreiungsschein ausgestellt werden, wenn er während der letzten 8 Jahre 5 Jahre erlaubt im Bundesgebiet selbständig beschäftigt gewesen ist.