( § 4 Abs 7, § 12a AuslBG ) Ist die Bundeshöchstzahl überschritten und hat der betroffene Ausländer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls Voraussetzungen nach anderen Bestimmungen wie etwa nach § 4 Abs 1 AuslBG (Ersatzkraftstellung) oder nach § 4 Abs 6 AuslBG (z.B. Schlüsselkraft) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen würden. VwGH 10.02.1999, 97/09/0139. (Beschwerde abgewiesen)