( § 4 Abs 6 Z 3 lit c AuslBG, § 1 Z 3 BHZÜV ) Im Verfahren nach § 1 Z 3 Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) genügt ein dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Regelfall zugrunde liegendes betriebliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers nicht, um eine Überziehung der festgesetzten Bundeshöchstzahl zu rechtfertigen, wenn nicht auch ein (am Bedarf hoch qualifizierter Arbeitskräfte zu messendes) gesamtwirtschaftliches Interesse - neben dem einzelbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - an der Beschäftigung des beantragten Ausländers besteht. VwGH 19.12.2000, 98/09/0287. (Beschwerde abgewiesen)