(§ 115, § 120 ArbVG) Die Angleichung des einem BR-Mitglied zustehenden Entgelts an das im Rahmen von Änderungskündigungen gekürzte Lohnniveau der übrigen Arbeitnehmer ist nur nach Einräumung der zuvor den anderen Arbeitnehmern angebotenen Alternativen (Lohnkürzung oder Kündigung) zulässig.
ASG Wien 06.11.2000, 10 Cga 74/99w, Berufung erhoben