( § 39 Abs 1 Z 2 AlVG, § 1 Abs 2 SNH-VO ) Betreuungspflichten für andere Kinder und die von der Öffnungszeit einer Unterbringungsmöglichkeit abweichende Arbeitszeit bestimmter Berufsgruppen sind für einen Anspruch auf Sondernotstandshilfe nicht zu berücksichtigen.
VwGH 09.03.2001, 2000/02/0208