( § 121 Z 1 ArbVG ) Verlangt ein Betriebsratsmitglied zur Abwendung seiner Kündigung wegen Stilllegung der Betriebsabteilung, in der es beschäftigt war, einen Ersatzarbeitsplatz, ist es auch zur Akzeptanz der dort gegebenen Arbeitsbedingungen - wie Arbeitszeit und Entgeltanspruch - verpflichtet.
ASG Wien 06.06.2000, 32 Cga 14/99h, rk.