( § 2 Z 7, § 15 Z 1 NÖ BauO idF vor LGBl f. NÖ 8200-6 ) Bei Beurteilung der Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes nach vorheriger Grundstücksvereinigung und nachfolgender Grundstücksteilung ohne Änderung des Flächenausmaßes des betroffenen Grundstückes ist nicht nur darauf abzustellen, ob das Grundstück zum Bauplatz erklärt war, sondern es ist zu prüfen, ob dieses Grundstück nicht jene Eigenschaften aufweist, bei deren Vorliegen es als Bauplatz zu gelten hätte.