( § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 ) Bei der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 kommt es nicht auf die „erstmalige“ Errichtung eines Gebäudes an. VwGH 18.09.2000, 98/17/0210. (Beschwerde abgewiesen)
( § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 ) Bei der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 kommt es nicht auf die „erstmalige“ Errichtung eines Gebäudes an. VwGH 18.09.2000, 98/17/0210. (Beschwerde abgewiesen)