( § 5 Z 1, § 24 Abs 4 KStG ) Juristische Personen privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen oder in dieser Rechtsform betrieben werden, sind auch dann von der Mindestkörperschaftsteuerpflicht nicht erfasst, wenn auf sie - wie im Falle der Österreichischen Bundesbahnen - im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) anzuwenden sind.