( § 27, § 25 EStG, § 8 KStG ) Die Bildung einer Pensionsrückstellung für die Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft, die eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, stellt nicht notwendig verdeckte Gewinnausschüttung dar. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist. Bundesfinanzhof/BRD 29.11.2000, I R 90/99. (Betriebs-Berater 2001/554, Heft 11)