( § 10 Abs 1, § 12 Abs 2 KStG, § 7, § 27 Abs 2 Z 3 EStG ) Das Fruchtgenussrecht, das der Gesellschafter einer GmbH hinsichtlich seines Geschäftsanteiles der Gesellschaft einräumt und bei natürlichen Personen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, unterliegt weder der Abnutzung noch mindert es den Gewinn der GmbH.
VwGH 25.01.2001, 2000/15/0172