( § 8 KStG ) Ob eine Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist nach den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu beurteilen. War die Erteilung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst, führt die spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht allein deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben.