( § 140 ABGB, § 7 Abs 1 UVG ) Ist der unterhaltspflichtige Vater infolge seiner Drogenabhängigkeit als krank und (außerhalb einer stationären Therapiemaßnahme) nicht arbeitsfähig anzusehen und kann er daher nicht auf ein fiktives Einkommen angespannt werden, kann doch in dem - phasenweise - vorliegenden Fall der stationären Entwöhnungs- und zugleich Resozialisierungstherapie des Unterhaltsschuldners, während deren er Krankengeld im Ausmaß von ca. S 5.700,- monatlich sowie zusätzlich Taschengeld bezieht und vollständig versorgt wird, dessen Leistungsfähigkeit nicht allein nach dem „Geldeinkommen“ (Krankengeld, Taschengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) beurteilt und nur dieses dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten nach der "Prozentjudikatur" oder der Rechtsprechung über die Belastbarkeit eines Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall festzustellen, welche geldwerten Leistungen der Unterhaltspflichtige durch die volle stationäre Betreuung erhält bzw. sich erspart, um von einer verlässlichen Unterhaltsgrundlage ausgehen zu können. OGH 24.10.2000, 4 Ob 254/00g.