Kollektivvertragliche Regelungen zur Probezeit des Lehrlings. Die Verlängerung der Probezeit des Lehrlings durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2000, ARD 5145/2/2000, von 2 auf 3 Monate ist auch dann wirksam, wenn ein Kollektivvertrag noch immer eine Probezeit von lediglich 2 Monaten vorsieht. Artikel von Dr. Michael Rossmann, Wien. (ASoK 2001/142, Heft 5)