( § 6 Abs 2 lit d FLAG ) Das Vorliegen einiger kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse eines behinderten Kindes liefert keinen verlässlichen Hinweis darauf, dass es zu diesen Zeitpunkten imstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und reicht nicht aus, dem behinderten Kind nach Vollendung des 21. Lebensjahres die Familienbeihilfe zu versagen. VwGH 21.02.2001, 96/14/0064. (Bescheid aufgehoben)