( § 2 Abs 1 lit c FLAG, § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG ) Ist ein Kind im Zeitpunkt des Abbruches seines Schulbesuches infolge Drogenabhängigkeit voraussichtlich dauernd außerstande, sich seinen Unterhalt zu verschaffen, ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nach Aufnahme einer Beschäftigung insbesondere dann rechtswidrig, wenn das Gutachten über die Drogenabhängigkeit keine Aussagen über die drogenbedingten Schädigungen im Zeitraum des Bezuges der Familienleistungen enthält.