(§ 9 Pkt III KV-Bauindustrie und -gewerbe) Der Anspruch auf Nächtigungsgeld für Arbeitnehmer, deren ständiger Wohnort von der Arbeitsstelle so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort nicht zugemutet werden kann, hängt nicht davon ab, ob am ständigen Wohnort auch die Familie des Arbeitnehmers lebt. Der Klammerausdruck „Familienwohnsitz“ besagt nur, dass der ständige Wohnort auch der des Familienwohnsitzes sein kann, weil dies den Regelfall darstellt. Voraussetzung für den Anspruch ist aber grundsätzlich der Wohnort und die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsort. Ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist bzw. ob eine Familie nur dann vorliegt, wenn neben der Ehefrau mindestens noch ein Kind vorhanden ist, ist dabei nicht entscheidend. OGH 10.01.2001, 9 ObA-314/00t, in Bestätigung von OLG Wien 29. 8. 2000, 7 Ra 148/00m, ARD 5185/16/2001.