( § 308 Abs 1 EO, TP 2 RATG ) Für eine aufgrund einer Pfändung des Arbeitseinkommens eingebrachte Drittschuldnerklage gebühren Kosten lediglich nach TP 2 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), weil in dieser Klage nur der auf den betreibenden Gläubiger exekutiv übergegangene Lohnanspruch des Verpflichteten, die Nichtabgabe der Drittschuldneräußerung sowie die nicht erfolgte Leistung an den Gläubiger geltend gemacht wird. Weil durch den exekutiv übergegangenen Lohnanspruch des Verpflichteten auf den Gläubiger die Rechtsnatur der zugrunde liegenden Ansprüche keine Änderung erfährt, ist die Drittschuldnerklage gemäß § 308 Abs 1 EO als eine auf Leistung des Entgelts für Arbeiten und Dienste gerichtete Klage zu beurteilen und somit nicht als Klage eigener Art anzusehen, die in TP 2 RATG gesondert hätte angeführt werden müssen. OLG Wien 01.03.2000, 8 Ra 14/00p.