( § 301 Abs 3 EO, TP 2, TP 3 RATG ) Durch die exekutive Überweisung einer Forderung ändert sich die Natur des zugrunde liegenden Anspruchs nicht. Bei der Honorierungsfrage einer Drittschuldnerklage ist demgemäß in jedem Fall zu prüfen, welcher Anspruch der überwiesenen Forderung zugrunde liegt. Handelt es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Dienstverhältnis, sind derartige Klagen nach TP 2 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu honorieren, was auch für Drittschuldnerklagen gilt, sofern eine Pfändung von Entgeltansprüchen des Verpflichteten bewilligt wurde und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. OLG Wien 23.03.2000, 9 Ra 5/00x.