( § 301 Abs 3 EO ) Da ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers wegen Verletzung von Drittschuldnerpflichten ein Obsiegen des Drittschuldners im Drittschuldnerprozess voraussetzt, ist es denkunmöglich, dem Gläubiger bereits im Stadium der Erlassung eines Zahlungsbefehls auf § 301 Abs 3 erster Satz EO gegründete Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes zuzusprechen. OLG Wien 12.01.2000, 7 Ra 8/00y.