BMF 18.01.2001
( §28 Abs 7 EStG ) Die Nachversteuerungsbestimmung des § 28 Abs 7 EStG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass ein Gebäude unter Lebenden übertragen wird und innerhalb von 15 Jahren davor vom Steuerpflichtigen oder - bei Übergängen von Todes wegen - von seinem Rechtsvorgänger begünstigte Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen abgesetzt worden sind.