( § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG ) Übernimmt ein Kommandistist einer KEG mit Grundbesitz zufolge Ausscheidens des Komplementärs den Betrieb der bisherigen KEG gemäß § 142 HGB, ist für den Übernahmevorgang der Liegenschaft Grunderwerbsteuer zu entrichten.
VwGH 21.12.2000, 2000/16/0563