BMF 19. 3. 2001
( § 24 EStG, § 10 BewG ) Im Rahmen einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommene Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert (§ 10 BewG) zu bewerten. Der gemeine Wert im Sinne der Legaldefinition des § 10 BewG ist ein Verkaufswert.
Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der gemeine Wert eines Wirtschaftsgutes Null beträgt. Dies wird in Fällen zutreffen, in denen für ein Wirtschaftsgut nach seiner Beschaffenheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kein Käufer zu finden ist. Die Frage, wie hoch der gemeine Wert eines konkreten Gebäudes ist, ist eine Sachverhaltsfrage, zu der das BMF grundsätzlich keine Stellungnahme abgibt.