( § 47, § 16 Abs 1 lit g AlVG ) Im Falle der tatsächlich gegebenen örtlichen Unzuständigkeit jener regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices, die den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld (iSd § 47 Abs 1 AlVG formlos) stattgebend erledigt hat, aufgrund örtlicher Zuständigkeit einer anderen regionalen Geschäftsstelle des AMS, ist zwar eine Zuständigkeit der vom Antragsteller in Anspruch genommenen Behörde zum Widerruf der Zuerkennung der Leistung gegeben, nicht jedoch für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes (vgl. VwGH 23. 6. 1998, 95/08/0132, ARD 4976/23/98). Gründet sich die Verneinung des Rückforderungsrechtes durch die örtlich unzuständige Geschäftsstelle des AMS, bei der der Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht wurde, auf die Annahme, für die Entscheidung über den Leistungsanspruch sei nicht etwa eine andere regionale Geschäftsstelle des AMS, sondern - mangels inländischen Wohnsitzes des Arbeitslosen - keine regionale Geschäftsstelle örtlich zuständig gewesen, ist der betreffende Bescheid rechtswidrig, da in einem derartigen Fall jene regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig ist, in deren Sprengel der Antragsteller zuletzt beschäftigt war.