( § 32 GewStG ) Der Begriff der „örtlichen Verhältnisse“, nach dem der Steuermessbetrag für die Lohnsummensteuer auf mehrere Gemeinden aufzuteilen ist, ist in Beziehung zu den (damit verbundenen) Gemeindelasten gesetzt; eine besondere Berücksichtigung des Faktors „Flächenverhältnisse“ scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn damit keine (besonderen) Gemeindelasten verbunden sind. Es kann daher nicht gerechtfertigt sein, die reinen Flächenverhältnisse gesondert oder im Rahmen des Faktors „Umwelt“ zu gewichten.