( § 32 GewStG ) Die einem Unternehmen dienenden Anlagen und Einrichtungen, die für sich den Erfordernissen einer Betriebsstätte entsprechen, können zwar, soweit sie durch Leitungen verbunden sind, eine einheitliche Betriebsstätte bilden. Befinden sich die durch Leitungen - das können auch Rohrleitungen sein - verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, bilden sie eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen. VwGH 27.11.2000 , .. 96/17/0422 und VwGH 27.11.2000 , 96/17/0423. (Bescheide aufgehoben)