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§ 25 Abs 1, § 26 Abs 1 GewStG

ARD 5213/34/2001 Heft 5213 v. 8.5.2001

( § 25 Abs 1, § 26 Abs 1 GewStG ) Für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern zur Zentrale eines Unternehmens oder zu einer anderen Betriebsstätte kommt es darauf an, wo sich die Haupttätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers vollzieht. Entscheidend ist, zu welcher der mehreren Betriebsstätten die engere ständige Beziehung besteht, was nicht allein von der Frage abhängt, von wo aus der leitende Einsatz des Arbeitnehmers erfolgt (vgl. VwGH 22. 2. 1995, 92/17/0041, ARD 4659/10/95). Entscheidende Faktoren sind weiters etwa das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in der Geschäftsstelle, die Beziehung der Außendienstmitarbeiter zu den in der Geschäftsstelle sonst tätigen anderen Arbeitnehmern, die Regelmäßigkeit des Aufsuchens der Geschäftsstelle bzw. der Zentrale und der Umstand, ob ein Außendienstmitarbeiter nur eine bestimmte Geschäftsstelle (bzw. deren räumlichen Einzugsbereich) oder auch andere betreut. Dass die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters von der Zentrale aus geleitet wird, ist nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn im konkreten Fall zu keiner anderen Betriebsstätte eine (im beispielsweise aufgezeigten Sinn) engere Beziehung besteht. VwGH 18.09.2000, 96/17/0361. (Beschwerde abgewiesen)

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