( § 25 Abs 1, § 26 Abs 1 GewStG, § 29 Abs 1 BAO ) Die Standorte von in umliegenden Gemeinden tätigen Versicherungsvertretern einer Versicherungsgesellschaft können entweder als bloße „Anlaufstellen“ oder „außerdienstliche Kontaktstellen“ für den örtlichen Einzugsbereich einer Zentrale betrachtet werden oder als Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen, weshalb im zweiten Fall deren Einordnung als Betriebsstätte rechtlich gedeckt sein kann.