( § 7 Z 6 GewStG ) Zur Auslösung einer Hinzurechnung gemäß § 7 Z 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bedarf es nicht einer Stellung des wesentlich Beteiligten als Geschäftsführer. Eine Hinzurechnung nach dieser Bestimmung hat vielmehr immer dann zu erfolgen, wenn Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art von einer in § 7 Z 6 GewStG umschriebenen Gesellschaft an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt werden, ohne dass es auf die Art der Tätigkeit ankommt. Dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter „keinerlei Organfunktion für die Gesellschaft“ ausübt, ist daher ebenso wenig maßgeblich wie der Umstand, dass der Geschäftsführer nur einen Teil seiner Arbeitszeit für die Geschäftsführung und Vertretung der stillen Gesellschaft aufzuwenden hatte. VwGH 28.11.2000, 95/14/0004. (Beschwerde abgewiesen)