( § 7 Z 6 GewStG , § 76 Abs 2 GmbHG ) Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsaktes. Ein Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH, der nicht in Form eines Notariatsaktes geschlossen wurde, ist daher für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Beteiligung einer natürlichen Person an einem Unternehmen iSd § 7 Z 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) - mit der Folge, dass die vom Unternehmen an diese Person gewährten Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden - vorliegt, unbeachtlich. VwGH 22.09.2000, 98/15/0072. (Beschwerde abgewiesen)