( § 5 Abs 2 lit b KommStG, § 67 Abs 6 EStG ) Die an Arbeitnehmer aus Anlass ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber ausbezahlten Pensionsabfindungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer, ohne dass geprüft werden muss, ob es sich hiebei um Ruhe- oder Versorgungsgenüsse iSd § 5 Abs 2 lit a KommStG handelt.
VwGH 27.02.2001, 2000/13/0053