( § 311 Abs 1 und Abs 5 ASVG ) Für den Überweisungsbetrag ist dem Grunde und der Höhe nach nicht der Zeitpunkt einer allfälligen bescheidmäßigen Vorschreibung dieses Überweisungsbetrages maßgebend, sondern die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis. Der nach der Übergangsbestimmung § 547 Abs 1 Z 3 ASVG idF BGBl 1991/676 rückwirkend mit 1. 1. 1988 in Kraft getretene § 311 Abs 5 siebenter Satz ASVG idF 49. ASVG-Novelle, BGBl 1990/294, ist daher im Falle des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1988 schon deshalb nicht anzuwenden. Wurde wie im vorliegenden Fall der Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG bereits im Jahr 1981 geleistet, ist daher die erst ab 1. 1. 1988 in Kraft getretene Bestimmung der Erhöhung des Überweisungsbetrages nicht anzuwenden. VwGH 20.12.2000, 95/08/0024. (Beschwerde abgewiesen)