( § 2 Abs 3 EStG , § 1 Abs 1 und Abs 2 LiebhabereiVO ) Das Vorliegen von Einkünften ist bei einer Betätigung zu vermuten, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung fällt. Kann die in § 2 Abs 1 LiebhabereiVO als Tatbestandsmerkmal normierte Vermutung widerlegt werden, liegt einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.