( § 2 Abs 3 EStG ) Werden in einem Zeitraum von 13 Jahren - mit Ausnahme von 2 Jahren - durch die Verwaltungstätigkeit von Wertpunkten für ein Time-Sharing, mit der sich das Unternehmen einerseits aus dem Agio, das der Kunde für die Zeichnung von Wertpunkten bezahlt, und andererseits aus der Differenz zwischen Provisionsertrag und Provisionsaufwand finanziert, ausschließlich Verluste erzielt und fehlt dem Unternehmenskonzept jeglicher Hinweis auf eine künftige Gewinnentwicklung, ist Liebhaberei auch dann anzunehmen, wenn die Verluste teilweise auf den durch eine Strafanzeige ausgelösten Zusammenbruch des Konzerns zurückzuführen sind; ist doch die Ertragsfähigkeit der auf Kapitalaufbringung ausgerichteten Betätigung einer Person nicht unabhängig davon zu sehen, ob die Person - insbesondere auch in Hinblick auf ihre finanziellen und wirtschaftlichen Kontakte und Beziehungen - bei den Anlegern dauerhaft ein bestimmtes Maß an Vertrauen zu erwecken vermag. VwGH 27.01.2000, 97/15/0173. (Beschwerde abgewiesen)