( § 2 Abs 3 EStG ) Lassen die schon zu Beginn des abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes bei der Gesellschaft eingetretenen und anteilig einem Steuerpflichtigen zugewiesenen, nach den Anlegerinformationen auch vom Steuerpflichtigen schon bei Eingehen der Beteiligung zu erwartenden und dann auch im abgeschlossenen Beobachtungszeitraum tatsächlich eingetretenen hohen Verluste keine Einnahmenüberschüsse (innerhalb eines bestimmten Zeitraumes) erwarten, kann daraus ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und die Erfahrungen des täglichen Lebens abgeleitet werden, dass auch auf Gesellschafterebene bei einer Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter von Anfang an nicht mit Überschüssen gerechnet werden konnte und daher für sämtliche Gesellschafter die Beteiligung keine Einkunftsquelle darstellt. VwGH 31.03.2000, 95/15/0207. (Beschwerde abgewiesen)