( § 2 Abs 3 EStG ) Muss bei der Verpachtung eines Gasthauses durch den Käufer einer Liegenschaft wegen der Diskrepanz von Sach- und Ertragswert - im vorliegenden Fall würden selbst bei vertragskonformer Entrichtung des Pachtzinses nicht einmal die Fremdmittelzinsen durch den Pachtzins abgedeckt - angenommen werden, dass der Erwerber der Liegenschaft eine Geldanlage und kein Ertragsobjekt gesucht habe, kann daraus der Schluss gezogen werden, bei der Verpachtung des Gasthauses habe es sich um keine Einkunftsquelle, sondern um Liebhaberei gehandelt.