( § 2 Abs 3 EStG ) Die Frage, ob in Zusammenhang mit der Liebhabereibeurteilung (hier: einer Vermietungstätigkeit) eine bestimmte Bewirtschaftungsart geändert oder beibehalten wurde, ist anhand eines von vornherein erstellten Planes zu beurteilen. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass bei einem Appartementhaus mit ca. 150 Wohnungen die Fluktuation der Eigentümer so lebhaft ist, dass mit dem Freiwerden von Wohnungen geradezu zwangsläufig gerechnet werden muss, und die Erfahrung zeigt, dass jährlich mehrere Wohnungen den Besitzer wechseln, erscheint im Erwerb weiterer (gewinnbringender) Appartements 5 Jahre nach Ankauf der ersten (verlustbringenden) Einheiten ein für eine Einkunftsquelle sprechendes Bestreben nicht überzeugend. VwGH 21.12.1999, 95/14/0116. (Bescheid aufgehoben)