( § 1 Abs 5, § 6 Abs 1 IESG ) Wird der Konkurs über einen Arbeitgeber zwar nach Ende der im Edikt bestimmten Anmeldefrist und nach Durchführung der Prüfungstagsatzung, aber vor Ablauf der 6-Monats-Frist des § 6 Abs 1 IESG aufgehoben, besteht auch bei fristgerechter Geltendmachung kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Entgeltforderungen des Arbeitnehmers im Konkurs nicht angemeldet wurden.