(§ 1 IESG, § 3 Abs 2 lit d ASVG) Entgeltansprüche aus einer zeitlich befristeten oder sonst vorübergehenden Beschäftigung eines in Österreich wohnhaften Arbeitnehmers im Ausland sind bei Insolvenz des österreichischen Arbeitgebers gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gesichert, wenn Versicherungspflicht im Inland gemäß § 3 Abs 2 lit d ASVG besteht, auch wenn der Arbeitnehmer weder vorher bei diesem Arbeitgeber in Österreich beschäftigt war, noch für die Zeit nach dem Auslandseinsatz eine derartige Beschäftigung vorgesehen ist.