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§ 3 Abs 2 Z 1 lit d IESG idF vor BGBl I 1997/107, § 8 Abs 2 BEinstG

ARD 5210/31/2001 Heft 5210 v. 24.4.2001

( § 3 Abs 2 Z 1 lit d IESG idF vor BGBl I 1997/107, § 8 Abs 2 BEinstG ) Die erteilte Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten ersetzt nicht den Ausspruch der Kündigung an sich. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er die Kündigung nach Erteilung der Zustimmung ausspricht oder nicht. Unterlässt der (insolvente) Arbeitgeber während eines Ausgleiches den Ausspruch der Kündigung, kann die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 Z 1 lit d IESG idF vor BGBl I 1997/107 - wonach Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche, mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt, die nach Ablauf der 3 Monate von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens weg gerechnet (§ 3 Abs 1 IESG) entstanden sind, gebührt, wenn innerhalb dieser 3-monatigen Frist bei einem besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde - nicht angewendet werden, auch wenn das Dienstverhältnis später durch Kündigung des Arbeitnehmers endet. Die Einholung der Zustimmung zur Arbeitgeberkündigung für sich alleine bewirkt keine Verlängerung der Frist des § 3 Abs 1 IESG. ASG Wien 14.03.2000, 27 Cga 137/99k, bestätigt durch OLG Wien 12. 9. 2000, 8 Ra 205/00a.

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