( § 5 Abs 1 BEinstG ) Eine Anrechnung der im Betrieb beschäftigten behinderten Ehefrau eines Arbeitgebers auf die Pflichtzahl der zu beschäftigenden begünstigten Behinderten kommt - sofern kein Bescheid über deren Behinderteneigenschaft vorliegt - auch dann nicht infrage, wenn ihre Behinderung über 50% aufweist und ein Dienstverhältnis vorliegt.
VwGH 21.11.2000, 2000/11/0266, 0267