( § 22a BEinstG, § 14 Abs 1 lit g PVG ) Die Tätigkeit von Behindertenvertrauenspersonen ist auf die Wahrung der Interessen der begünstigten Behinderten beschränkt und hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan zu erfolgen.
( § 22a BEinstG, § 14 Abs 1 lit g PVG ) Die Tätigkeit von Behindertenvertrauenspersonen ist auf die Wahrung der Interessen der begünstigten Behinderten beschränkt und hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan zu erfolgen.