( § 8 Abs 2 und Abs 3 BEinstG idF vor BGBl I 1999/17 ) Soll ein behindertes Betriebsratsmitglied wegen Betriebsstilllegung gekündigt werden, fällt der Kündigungsschutz des Behinderten nur soweit weg, als der Kündigungsschutz des BR-Mitgliedes aufgrund des ArbVG anzuwenden ist, so dass die Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung einzuholen ist, bei der eine Interessenabwägung vorzunehmen und insbesondere zu prüfen ist, ob der Behinderte nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.