(§ 8 Abs 2 BEinstG) Eine Personalreduzierung von 34 auf 31 Arbeitnehmer ohne einen weiteren Nachweis deutlicher Umsatzrückgänge stellt noch keinen „besonderen Ausnahmefall“ iSd § 8 Abs 2 BEinstG dar, der eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten rechtfertigt.
VwGH 04.10.2000, 99/11/0078