( § 12 Abs 3 lit b, § 36a Abs 4 AlVG, § 5 Abs 4 NHV idF BGBl 1990/429 ) Liegt der landwirtschaftliche Betrieb eines Arbeitslosen brach, ohne dass diese Brache eine Bewirtschaftungsmaßnahme darstellt, kann für die Beurteilung seiner Arbeitslosigkeit und die Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe nicht vom Einheitswert der Landwirtschaft ausgegangen werden.
VwGH 20.12.2000, 96/08/0274