( § 27 Z 4 AngG ) Wirft ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Unkenntnis vor, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass er ihn als „Dummerl“ bezeichnet und die Auflösung des Dienstverhältnisses vorschlägt, kann der Arbeitnehmer daraus nur den Schluss ableiten, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht als beharrliche Pflichtverletzung, sondern als Unvermögen bewertet. Kommt der Arbeitnehmer in diesem Fall trotz gleich bleibender Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit vorzunehmen, zu der er sich außerstande erklärte, diesem Auftrag aus Unvermögen weiterhin nicht nach, setzt er keinen Entlassungsgrund. Eine Entlassung wäre nur dann berechtigt, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer die ihm aufgetragene Arbeit aus Unwillen nicht verrichtet. OLG Wien 28.08.2000, 10 Ra 150/00b.