( § 27 Z 4 AngG ) Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt die Pflichtwidrigkeit des Arbeitsversäumnisses aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen. Dass die Erkrankung vom Arbeitnehmer nicht unverzüglich in der Früh, sondern erst am Nachmittag gemeldet wurde, ändert daran nichts und rechtfertigt keine Entlassung nach § 27 Z 4 erster Halbsatz AngG. OLG Wien 28.04.2000, 9 Ra 351/99z.